![]() ![]() MusterbegriffeAbflusswirksame FlächeHierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird. Abwasser (Niederschlagswasser)Definition Wasserrecht: Definition gemäß DIN 4045: Anlagen zum Speichern von NiederschlagswasserSiehe „Zisternen“. Bebaute Fläche (Verfahren ohne Befliegung)Als bebaute Fläche gilt die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) generierte Gebäudegrundrissfläche. Und also nicht die Dachfläche (Gebäudeflächen mitsamt den Überständen über Gebäudegrundrissfläche). Auch wenn im Flächenberechnungsbogen der Begriff „Dachfläche“ verwendet wurde, entspricht die angegebene Fläche nur der Gebäudegrundrissfläche (s. dazu auch überbaute Fläche für Verfahren mit Befliegung). Befestigte FlächeAls befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Ökopflaster etc. versehen ist. Direkte EinleitungDas anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über private oder öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf oder Drosseleinrichtung an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe: Indirekte Einleitung). Getrennte AbwassergebührDie Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Gründächer, Rasengittersteine und Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen bzw. Versickerungsanlagen mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung) wirken sich gebührenreduzierend aus. Wenn solche Anlagen keinen Notüberlauf / Drosseleinrichtung haben, können sie (abhängig von ihrer Größe) eine „Reduzierung“ der angeschlossenen Fläche auf „Null“ bewirken. Grund: In diesem Fall hält die Anlage das Niederschlagswasser der angeschlossenen Fläche komplett von der öffentlichen Abwasseranlage fern. GründachBedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt. Indirekte EinleitungDas anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet (siehe: Direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisternen oder Versickerungsanlagen) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber regelmäßig einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung in die Kanalisation. Insofern werden die öffentlichen Abwasseranlagen ebenfalls genutzt. MehrfacheigentumGrundstücke mit Mehrfacheigentum Rechtslage Aufgrund der großen Rückfragen der letzten Wochen sind wir bestrebt, eine bürgerfreundliche Lösung bei Mehrfacheigentum anzubieten. Es ist jedoch unser Ziel, bei Miteigentum an Grundstücken, Wegen und Garagengrundstücken einen benannten Verwalter bzw. Eigentümer zu kennen und diesen dann als Bevollmächtigten für die zukünftige Gebührenerhebung vorzusehen. Für die Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche ist die Abgabe durch einen Bevollmächtigten nach wie vor notwendig. Sollte der von uns angeschriebene Grundstücksmiteigentümer geändert werden, bitten wir die Eigentümergemeinschaft uns formlos einen Bevollmächtigten mit dessen Zustimmung zu benennen. Die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr kann auf Antrag und mit Unterschrift aller Miteigentümer entsprechend auf die versiegelten Flächen aufgeteilt werden. Es ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft im Antrag den Verteilungsmaßstab festzulegen und die Niederschlagswassergebühr auf die Miteigentümer umzulegen. Ob Sie dies z.B. bei Wohnungseigentum der Wohnfläche entsprechend oder nach einem anderen Nutzungsgrad festlegen, bleibt Ihnen überlassen. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbezahlung der Gebührenschuld durch einzelne Miteigentümer die Eigentümergemeinschaft als solches nach wie vor für die gesamte Niederschlagswassergebühr haftet und die Gemeinde berechtigt ist die rückständige Gebühr von den anderen Miteigentümern anzufordern. Die entsprechenden Unterlagen können Sie bei der Gemeinde Baltmannsweiler, Kämmerei, Tel. 07153/9427-0 oder per Email erhalten. MischwasserkanalisationDie Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden. NormaldachDach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach. Notüberlauf und DrosseleinrichtungNotüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt. Öffentliche AbwasseranlagenDie öffentlichen Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Wasser zu sammeln und der Kläranlage zuzuleiten und es dort zu reinigen. Folglich zählt dazu die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen. Öffentliche (kommunale) KanalisationIst ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch- oder Schmutzwasserkanalisation handeln. ÖkopflasterWasser- und luftdurchlässiges Pflaster. Überbaute FlächeDas ist die Dachfläche (mit den Dachflächenüberständen), so wie sie aus den Befliegungsdaten (gilt also nur für Befliegungsverfahren) generiert wurde. In dem Verfahren ohne Befliegung wird hingegen die bebaute Fläche verwendet (zum Begriff s. dort). Versickerungsfähige FlächenEingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Dafür werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen. Versiegelte FlächeWasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster. Versiegelungs- bzw. BefestigungsartAngabe, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet. Übersicht über die Belagsarten ZisterneOrtsunveränderliche Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf / Drosseleinrichtung zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Hat die Zisterne keinen Überlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
© 2013 Gemeinde Baltmannsweiler - Marktplatz 1 - 73666 Baltmannsweiler - Fon: 07153/9427-0 - Fax: 07153/9427-44 - cm city media GmbH
|