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Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet wird.
Definition Wasserrecht:
Abwasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.
Definition gemäß DIN 4045:
Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser.
Siehe "Zisternen".
Als bebaute Fläche gilt die aus der ALK (automatisierte Liegenschaftskarte) generierte Gebäudegrundrissfläche. Und also nicht die Dachfläche (Gebäudeflächen mitsamt den Überständen über Gebäudegrundrissfläche). Auch wenn im Flächenberechnungsbogen der Begriff "Dachfläche" verwendet wurde, entspricht die angegebene Fläche nur der Gebäudegrundrissfläche (s. dazu auch überbaute Fläche für Verfahren mit Befliegung).
Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Ökopflaster etc. versehen ist.
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlichen Abwasseranlagen geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über private oder öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf oder Drosseleinrichtung an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe: Indirekte Einleitung).
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Gründächer, Rasengittersteine und Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen bzw. Versickerungsanlagen mit Notüberlauf / Drosseleinrichtung) wirken sich gebührenreduzierend aus. Wenn solche Anlagen keinen Notüberlauf / Drosseleinrichtung haben, können sie (abhängig von ihrer Größe) eine "Reduzierung" der angeschlossenen Fläche auf "Null" bewirken. Grund: In diesem Fall hält die Anlage das Niederschlagswasser der angeschlossenen Fläche komplett von der öffentlichen Abwasseranlage fern.
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet (siehe: Direkte Einleitung), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisternen oder Versickerungsanlagen) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber regelmäßig einen Notüberlauf oder eine Drosseleinrichtung in die Kanalisation. Insofern werden die öffentlichen Abwasseranlagen ebenfalls genutzt.
Grundstücke mit Mehrfacheigentum
Rechtslage
Da die Abwassersatzung keine Begrenzung der Gebührenschuld auf den jeweiligen Flächenanteil vorschreibt, ist jeder einzelne Teileigentümer Schuldner der gesamten Gebühr. Es besteht gesamtschuldnerische Haftung, da die Miteigentümer "nebeneinander" dieselbe Leistung schulden.
Entsprechend dem Wesen der Gesamtschuld kann die Gemeinde einen der Gesamtschuldner auswählen. Daher wurde soweit bekannt, ein Verwalter oder soweit uns ein Verwalter nicht bekannt war, ein Grundstückseigentümer angeschrieben, mit der Bitte, die Selbstauskunftsbögen für das Grundstück auszufüllen.
Aufgrund der großen Rückfragen der letzten Wochen sind wir bestrebt, eine bürgerfreundliche Lösung bei Mehrfacheigentum anzubieten.
Es ist jedoch unser Ziel, bei Miteigentum an Grundstücken, Wegen und Garagengrundstücken einen benannten Verwalter bzw. Eigentümer zu kennen und diesen dann als Bevollmächtigten für die zukünftige Gebührenerhebung vorzusehen.
Für die Ermittlung der versiegelten Grundstücksfläche ist die Abgabe durch einen Bevollmächtigten nach wie vor notwendig. Sollte der von uns angeschriebene Grundstücksmiteigentümer geändert werden, bitten wir die Eigentümergemeinschaft uns formlos einen Bevollmächtigten mit dessen Zustimmung zu benennen.
Die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr kann auf Antrag und mit Unterschrift aller Miteigentümer entsprechend auf die versiegelten Flächen aufgeteilt werden. Es ist Aufgabe der Eigentümergemeinschaft im Antrag den Verteilungsmaßstab festzulegen und die Niederschlagswassergebühr auf die Miteigentümer umzulegen. Ob Sie dies z.B. bei Wohnungseigentum der Wohnfläche entsprechend oder nach einem anderen Nutzungsgrad festlegen, bleibt Ihnen überlassen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Nichtbezahlung der Gebührenschuld durch einzelne Miteigentümer die Eigentümergemeinschaft als solches nach wie vor für die gesamte Niederschlagswassergebühr haftet und die Gemeinde berechtigt ist die rückständige Gebühr von den anderen Miteigentümern anzufordern.
Die entsprechenden Unterlagen können Sie bei der Gemeinde Baltmannsweiler, Kämmerei, Tel. 07153 9427-0 oder per Email erhalten.
Die Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden.
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.
Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der gleichmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (z.B. Starkregen) erfolgt.
Die öffentlichen Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Wasser zu sammeln und der Kläranlage zuzuleiten und es dort zu reinigen. Folglich zählt dazu die gesamte Kanalisation wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch- oder Schmutzwasserkanalisation handeln.
Kann auch ein fließendes natürliches Gewässer (Bach) Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sein kann? Die Antwort lautet: Nein (s. dazu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KAG: kein künstlich hergestelltes Gewässer). Häufig wird auch die Frage gestellt, ob offene oder verrohrte Gräben Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen sind. Die Antwort lautet: Ja, wenn in § 2 AbwS die Widmung erfolgt ist und die Benutzung vorgenommen wird.
Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.
Das ist die Dachfläche (mit den Dachflächenüberständen), so wie sie aus den Befliegungsdaten (gilt also nur für Befliegungsverfahren) generiert wurde. In dem Verfahren ohne Befliegung wird hingegen die bebaute Fläche verwendet (zum Begriff s. dort).
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Dafür werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.
Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster.
Angabe, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Ortsunveränderliche Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf / Drosseleinrichtung zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Hat die Zisterne keinen Überlauf / Drosseleinrichtung zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab.
Es werden nur Zisternen mit dem angegebenen Mindestvolumen (je einzelne Zisterne) berücksichtigt.