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Sobald Schneefälle die Straßen in ein weißes Kleid hüllen, haben die Mitarbeiter des kommunalen Bauhofes wieder alle Hände voll damit zu tun, die Fahrbahnen zu räumen.
Leider kommt es gerade an engen Straßenstellen häufig vor, dass Fahrzeuge entgegen dem sogenannten "gesetzlichen Halteverbot" abgestellt werden und für den Schneepflug keine ausreichende Fahrbahnbreite mehr verbleibt.
Das gesetzliche Halteverbot besagt, dass in schmalen Straßen nur geparkt werden darf, wenn mindestens 3 Meter Restfahrbahnbreite verbleiben.
Da der Schneepflug eine Breite von 2,7 Metern hat, ist selbst eine restliche Fahrbahnbreite von 3 Metern bei unsicheren und rutschigen Straßenverhältnissen kritisch.
Auch bei ausreichender Restfahrbahnbreite kann es zu Behinderungen des Schneepfluges kommen, wenn Fahrzeuge in engen Straßen mit zu geringen Abständen versetzt zueinander oder zu sonstigen Verkehrshindernissen geparkt werden.
Kommt es auf solchen Straßen zu Behinderungen und besteht die Gefahr, dass der Schneepflug Schäden verursacht, oder sich der Winterdienst insgesamt infolge solcher Behinderungen wesentlich verzögert, sind die Fahrer gehalten, künftig solche Straßen nicht mehr zu räumen und zu streuen.
Um zu vermeiden, dass es im schlimmsten Fall zu Blechschäden kommt, oder der Winterdienst sich verzögert, oder in einzelnen Straßen gar nicht durchgeführt werden kann, rufen wir die Fahrzeuglenker dazu auf, umsichtig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu parken.
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