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Grundstückspflege ist gesetzliche Pflicht

Das Ordnungsamt weist auf die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht von Grundstücken nach § 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz hin. Nach diesem Gesetz wird jedem Grundstückseigentümer zur gesetzlichen Aufgabe gemacht, sein Grundstück in Ordnung zu halten. Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und Landschaftspflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen und mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege muss gewährleisten, dass die benachbarten Grundstücke nicht, insbesondere nicht durch schädlichen Samenflug, unzumutbar erschwert werden, heißt es in der Landesvorschrift. Die Pflege von unbebauten Grundstücken bezieht sich nicht nur auf die freie Landschaft oder die Feldflur, sondern auch auf unbebaute Grundstücke innerhalb von Wohnbereichen (sogenannte Baulücken). Bitte sorgen Sie dafür, dass sämtliche Grundstücke mindestens einmal im Jahr gemäht und sauber gehalten werden.

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