Private Müllverbrennung kann teuer werden! Teuer für den Geldbeutel, die Umwelt und auch für die eigene Gesundheit kann die private „Müllverbrennung“ werden. Handelt es sich dabei doch um eine in den meisten Fällen verbotene Abfallbeseitigung mit allen negativen Folgen für Mensch und Umwelt. Bußgelder und Strafbefehle, je nach Schwere der Tat, können die Folge sein.
Gartenhaus entrümpelt, Keller oder Bühne geräumt, Bäume/Sträucher geschnitten – und schon sieht sich der ordnungsliebende Mensch einem Berg Abfall gegenüber, den es zu entsorgen gilt. Mit Sicherheit der falsche Weg ist dabei ein Feuer(chen) im Garten oder im offenen Kamin/Kachelofen. Abgesehen von der Schädigung der Umwelt kann es bei entsprechenden Materialien durch das Einatmen von Giftstoffen – auch Kamine und Kachelöfen verbrennen nicht immer sauber und vollständig – zu Gesundheitsschäden kommen. Bei dieser Art von „Müllentsorgung“ liegt immer mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit mehreren hundert Euro Bußgeld geahndet wird. Im Wiederholungsfalle oder bei entsprechend schweren Fällen droht gar ein Strafverfahren. Dafür können eine ganze Menge Gebührenmarken gekauft werden.
Auch rein pflanzliche Abfälle, wie z.B.
Schnittgut, dürfen nicht ohne weiteres und überall bedenkenlos verbrannt werden. Hier gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle.
Einige Grundregeln, die für den umweltbewussten Bürger eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein müssten, seien hier dargestellt:
- Eine Abfallbeseitigung ist grundsätzlich nur in den dafür genehmigten Anlagen zulässig. „Müllverbrennung“ durch eine Feuerstelle im Garten ist auf alle Fälle verboten, Heizkessel und offene Kamine/Kachelöfen dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Brennstoffen (Gas, Heizöl, Kohle, Briketts oder naturbelassenes Holz sowie Reisig und Zapfen) betrieben werden.
- Pflanzliche Abfälle, z.B. Schnittgut von Hecken und Sträuchern, dürfen grundsätzlich auch außerhalb der vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen entsorgt werden. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Erlaubnis zur Beseitigung durch Kompostieren, Unterpflügen oder Untergarben auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, also auch in Hausgärten. Ein Verbrennen dieser Abfälle, auf Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, ist nur tagsüber in Außenbereichen, d.h. auf Grundstücken außerhalb der Bebauungsgrenzen der Gemeinde erlaubt. Dabei müssen einige zusätzliche Punkte beachtet werden:
- Mindestabstände:
zu Straßen (außer Autobahnen) 100 Meter
zu Gebäuden und Bäumen 50 Meter
- ständige Überwachung des Feuers
- bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden
- keine Verbrennung zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
- beim Verlassen der Brandstelle müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein
- flächenmäßiges Abbrennen ist verboten
- Anmeldung des Feuers rechtzeitig bei der Gemeinde Baltmannsweiler, Tel: (07153) 9427-0
Sollte zum Löschen eines zu groß gewordenen oder unbeaufsichtigten Feuers ein Feuerwehreinsatz notwendig werden, kommen auch diese Kosten auf den Verursacher zu.
Ihre Gemeindeverwaltung