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Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage während der Ostertage
Nach dem Feiertagsgesetz sind öffentliche Tanzunterhaltungen aber auch Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von Gründonnerstag 18:00 Uhr bis Karsamstag 20:00 Uhr verboten.
Zusätzlich sind an Karfreitag ab 0.00 Uhr öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen oder die nicht der Würdigung des Feiertages dienen sowie Sportveranstaltungen verboten.
Am Ostersonntag sind Sportveranstaltungen bis 11.00 Uhr verboten.
Wir bitten um Beachtung.