Baltmannsweiler

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Räum- und Streupflicht

Die gegenwärtige Wetterlage macht es uns deutlich, dass jederzeit wieder mit Schneefall zu rechnen ist.
Wir möchten deshalb an dieser Stelle über die wichtigsten Bestimmungen der örtlichen Streupflichtsatzung der Gemeinde informieren.

Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die Straßenanlieger. Dies sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben. 
Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine öffentliche unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt. 
Sind nach dieser Regelung mehrere gemeinsam verpflichtet, haben sie Maßnahmen zu treffen, dass die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt werden. 
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortschaft die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufung zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m.
Die Flächen für welche die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Insbesondere muss Begegnungsverkehr möglich sein. Dies macht es erforderlich, in der Regel mindestens auf eine Breite von 1 m zu räumen.  
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Flächen so zu streuen, dass sie von Fußgängern möglichst gefahrlos benützt werden können. Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten; sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden, wobei der Einsatz dann so gering wie möglich zu halten ist.
 
Die Gehwege müssen werktags bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
 
Wir bitten die Straßenanlieger, den dargestellten Verpflichtungen nachzukommen und weisen auf die möglichen haftungsrechtlichen Konsequenzen bei Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht hin.
Für weitere Fragen im Zusammenhang mit der Räum und Streupflicht stehen wir Ihnen gerne unter der Rufnummer 07153/9427-20 zur Verfügung.
 
Ihre Gemeindeverwaltung