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Feiertage und besonders geschützte Tage im Monat November

Unabhängig von den aktuell geltenden Corona-Regelungen gelten nach dem Gesetz über die Sonntage und Feiertage für die gesetzlichen Feiertage und die weiteren besonders geschützten Tage im Monat November folgende Regelungen:
An Allerheiligen (1. November) und am Buß- und Bettag (17. November) sind öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 3 bis 24 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag (14. November) gilt das gleiche Verbot, allerdings von 5 bis 24 Uhr. An diesen drei Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten verboten.
Am Totengedenktag (21. November) sind untersagt öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 5 bis 24 Uhr sowie sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen, von 5 bis 24 Uhr. Auch öffentliche Sportveranstaltungen von 5 bis 13 Uhr sowie öffentliche Tanzunterhaltungen und Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 5 bis 24 Uhr sind nicht gestattet. Ebenso auch der Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.

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