Baltmannsweiler

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Richtiges Verhalten beim Reiten in freier Landschaft

Das Reiten ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in freier Landschaft. Regelungen hierzu finden sich im Naturschutzgesetz und im Landeswaldgesetz.

In der offenen Landschaft ist das Reiten grundsätzlich nur auf öffentlichen Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Von der grundsätzlichen Gestattung des Reitens in der offenen Landschaft sind nach den Vorschriften des Naturschutzgesetzes aber

- gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade,
- Sport- und Lehrpfade, sowie
- Flächen, die für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesen sind, insbesondere Spiel- und Liegeflächen ausgenommen.

Im Wald ist das Reiten nur auf Straßen und Wegen gestattet. Nicht gestattet ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen. In Verdichtungsräumen, Naturschutzgebieten, Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.
Darüber hinaus gelten für das Reiten auf Straßen, Wegen und Plätzen – auch in der geschlossenen Ortschaft – die Regelungen des Straßenrechts. Dies bedeutet, dass Reiter auf Straßen, Feld- und Waldwegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachten müssen.  Es bedeutet aber auch, dass Reiter nach dem Straßengesetz verpflichtet sind, Verunreinigungen wie Pferdekot ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

Da bei der Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über die Beschädigung von Grundstücken durch Pferde oder über die Verunreinigung von Straßen und Wegen vorgetragen werden, weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich auf die geltenden Vorschriften hin. Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können.

Wir fordern die Reiter im Interesse anderer Erholungssuchender, aber auch betroffener Grundstückseigentümer auf, sich im Sinne eines harmonischen Miteinanders an die genannten Vorschriften zu halten.

Ihre Gemeindeverwaltung