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Feuersicherheit bei Weihnachts-, Silvester- und Faschingsveranstaltungen

Die bei Weihnachts-, Silvester- und Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen; sofern es sich dabei um Veranstaltungen im Sinn der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) handelt:

  1. Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
  2. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.

Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden.

  1. Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
  2. Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
  3. Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mind. einen sicheren Ausgang, der direkt ins Freie führt, haben.
  4. Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung, die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden. Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
  5. Überfüllte Räume sind bei Silvester- und Faschingsveranstaltungen besonders gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist auf ausreichende Fluchtwege zu achten.

Ihr Bürgermeisteramt