Die bei Weihnachts-, Silvester- und Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen; sofern es sich dabei um Veranstaltungen im Sinn der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) handelt:
- Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
- Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange, wie sie frisch sind, in den Räumen befinden.
- Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird.
- Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
- Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mind. einen sicheren Ausgang, der direkt ins Freie führt, haben.
- Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung, die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden. Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
- Überfüllte Räume sind bei Silvester- und Faschingsveranstaltungen besonders gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist auf ausreichende Fluchtwege zu achten.
Ihr Bürgermeisteramt