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Luftverschmutzung durch Verbrennen schadstoffhaltiger Materialien

Mit Beginn der Heizperiode kann immer wieder beobachtet werden, dass aus den Schornsteinen einzelner privater Haushalte, zum Ärger der Nachbarschaft, dichte Rauchwolken aufsteigen.
Diese Rauchentwicklung ist teilweise darauf zurückzuführen, dass zu feuchtes Holz oder gar schadstoffhaltiges und ungeeignetes Material, wie gestrichenes, lackiertes, beschichtetes oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz, Spanplatten, Sperrholz, Faserplatten, Styropor, Zellophan oder gar Abfallstoffe verbrannt werden.
Durch den Brennvorgang werden die in solchen ungeeigneten Materialien enthaltenen Schadstoffe frei, entweichen in die Luft und führen neben einer erheblichen Geruchsbelästigung für die Nachbarschaft auch zu einer nachhaltigen Verschmutzung der Luft.
Diese Luftverschmutzung birgt auch gesundheitliche Gefahren in sich, da durch die bei der Verbrennung ablaufenden chemischen Reaktionen Schwermetalle, Fluorwasserstoffe oder bei PVC-beschichteten Materialien sogar Dioxine und Furane, die nachweislich krebserregend sind, frei werden.
Umweltsünder, die solches Material verbrennen, gefährden damit nicht nur ihre Mitmenschen, sondern auch sich selbst, da die genannten Stoffe auch in die Wohnräume dringen, von denen aus die Öfen beschickt werden.

Wir möchten an dieser Stelle auf die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen nach dem Bundesemissionsschutzgesetz hinweisen. Danach dürfen in Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärme bis zu 15 KW lediglich folgende Brennstoffe eingesetzt werden:
1. Steinkohle, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks;
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks;
3. Torfbriketts, Brenntorf;
4. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts;
5. Naturbelassenes stückiges Holz einschl. anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Schnittholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen;
6. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts entsprechend DIN 51731, Ausgabe Mai 1993, oder vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
Verstöße gegen diese Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können im Falle der Anzeige mit Bußgeld geahndet werden.
Wir hoffen, dass unser Hinweis seine Wirkung nicht verfehlt und weitere Luftverschmutzungen auch ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren unterbleiben.

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