Baltmannsweiler

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Mit einem PS im Verkehr

Bei der Gemeindeverwaltung gingen in den letzten Tagen vermehrt Beschwerden über liegengebliebene "Pferdeäpfel" ein.

Hierzu einige Informationen an die Reiter in unserer Gemeinde mit der Bitte um Beachtung:
Um in die Natur zu gelangen, muss man häufig öffentliche Straßen passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsverordnung (StVO). Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten für sie die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Das bedeutet zum Beispiel, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist oder dass auch Reiter die allgemeinen Verkehrsschilder beachten müssen und an dieselben Beleuchtungsvorschriften gebunden sind wie andere Verkehrsteilnehmer.
Reiter dürfen nicht alle öffentlichen Straßen benutzen: Rad- und Fußwege sind für Reiter tabu.
In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der bedrohlichen Stelle vorbeiführt. Auch dann muss der Reiter grundsätzlich auf der Straße bleiben. Denn genauso wie ein gerittenes ist auch ein geführtes Pferd weder auf Rad- noch auf Gehwegen zugelassen – obwohl sein Reiter in diesem Moment Fußgänger ist.
Ein weiteres konfliktträchtiges Problem sind die Pferdeäpfel, die unterwegs auf die Straße fallen.
Nach § 32 der Straßenverkehrsordnung sind Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten. Das gilt insbesondere auch für Viehkot. Denn vor allem bei Nässe kann sich aus ihm ein rutschiger Schmierfilm bilden, der zu Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führt.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen, entstehen auch zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen. Der Reiter kann zwar nicht verhindern, dass sein Pferd auf die Straße äpfelt. Aber diese Tatsache ändert nichts an seiner Beseitigungspflicht. Diese entfällt nur auf Feld- oder Privatwegen. Jedoch ist auf Feldwegen auch noch zu beachten:
Bei Feldwegen handelt es sich um beschränkt öffentliche Wege, was bedeutet, dass diese Wege in der Regel von Radfahrern, Inlineskatern, Fußgängern usw. genutzt werden dürfen. Für diese Wege gelten die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. Das heißt, dass derjenige, der den Feldweg durch die Hinterlassenschaften seines Pferdes verschmutzt, diesen Weg soweit wie möglich wieder säubern muss, um Unfälle zu vermeiden. Andernfalls haftet der Verursacher der Verschmutzung für eventuelle Schäden. Bei Feldwegen hängen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten davon ab, ob der Feldweg geteert ist oder lediglich ein Schotter- oder Grasweg vorhanden ist.
Während Teerwege vollständig gereinigt werden müssen, wird auf Gras- und Schotterwegen dem Umstand Rechnung getragen, dass diese nur eingeschränkt bzw. gar nicht zu reinigen sind und der Nutzer der Wege erhöhte Aufmerksamkeit auf den Zustand der Wege richten muss. Allerdings verlangt das Gesetz nicht eine „sofortige“, sondern nur eine „unverzügliche“ Beseitigung der Hinterlassenschaften. Das heißt, der Reiter kann zum Stall zurück reiten, um dem Haufen anschließend mit geeignetem Putzzeug zu Leibe zu rücken.
Ihre Gemeindeverwaltung