Steuern & Gebühren
Beiträge
- Wasserversorgungsbeitrag
je m² Nutzungsfläche
3,32 EUR zuzüglich 7% MwSt
- Abwasserbeitrag
1. für den öffentlichen Abwasserkanal
6,30 EUR
2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerkes
2,33 EUR
Gebühren
- Wasserzins ab 01.01.2024
je Kubikmeter gemessener Wassermenge zzgl. 7% Mehrwertsteuer:
2,60 EUR - Abwassergebühr ab 01.01.2024
Schmutzwassergebühr (je Kubikmeter gemessene Abwasserwassermenge):
3,60 EUR
Niederschlagswassergebühr (je Quadratmeter überbaute oder versiegelte Flächen):
0,52 EUR - Gebühren nach der Entsorgunssatzung ab 01.01.2024
bei Kleinkläranlagen je Kubikmeter Schlamm:
129,50 EUR
bei geschlossenen Gruben je Kubikmeter Abwasser:
10,36 EUR Friedhofsgebühren
(auszugsweise; Gebühr ab 01.07.2020)Überlassung eines Reihengrabes
2.400,00 EUR
Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes
650,00 EUR
Überlassung eines Urnengemeinschaftsgrabs
1.150,00 EUR
Überlassung eines Rasenreihengrabes
3.000,00 EUR
Überlassung eines Wahlgrabes - Einzelgrabfläche
3.000,00 EUR
Urnengrab je Einzelgrabfläche
1.400,00 EUR
Die Kosten für die Bestattung und der Platten zwischen den einzelnen Gräbern werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.
- Marktgebühren
40,00 EUR pro Jahr
je angefangenem laufenden Meter des zugewiesenen Standplatzes
Informationen zur Grundsteuerreform
Der Gemeinderat der Gemeinde Baltmannsweiler beschloss am 19.11.2024 den Hebesatz für die Grundsteuer B ab 01.01.2025 auf 175% festzusetzen.
Mit einem Klick auf das Bild öffnen Sie die Präsentation "Grundsteuerreform 2025" vom 26.11.2024, die wichtige Infos und Erklärungen für Sie bereithält.
Bei Fragen zur Grundsteuerreform stehen wir Ihnen unter folgenden Kontaktmöglichkeiten gerne zur Verfügung:
► Telefon: 07153 9427 - 33 | - 35 |- 26 | - 36 oder - 31 |
► Weitere Hinweise und Informationen finden Sie auch unter www.grundsteuer-bw.de
Informationen zur Grundsteuerreform
Seit dem 1. Juli 2022 kann die Steuererklärung bequem über ELSTER abgegeben werden.
Eine Abgabe in Papierform, auf Erklärungsvordrucken, ist nur in begründeten Ausnahmefällen (sog. „Härtefallregelung“) möglich, die Vordrucke hierfür erhält man nur bei den Finanzämtern. Für die Steuererklärung müssen nur wenige Angaben gemacht werden:
- das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss
- die Grundstücksfläche
- der Bodenrichtwert und
- ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken (zur Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 40 Abs. 3 LGrStG)
Die für die Steuererklärung maßgebenden Bodenrichtwerte wurden vom Gemeinsamen Gutachterausschuss zum Stichtag 01.01.2022 im Landkreises Esslingen ermittelt.
Diese können Sie
- direkt über das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse Baden-Württemberg, BORIS-BW abfragen, indem Sie den Button "Historische Richtwerte" aktivieren und das Jahr 2022 auswählen.
- auf der Homepage der Gemeinde unter>>Leben & Wohnen | Bauen & Wohnen | Bodenrichtwerte <<
- auf der Homepage des >>Gemeinsamen Gutachterausschusses<< unter >>Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2022<< aufrufen.
Steuern
- Grundsteuer A
350 v. H. - Grundsteuer B
370 v. H. - Gewerbesteuer
370 v. H.
Vergnügungssteuer
Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i
oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung80,00 EUR
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort
60,00 EUR
Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i
oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung50,00 EUR
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort
35,00 EUR
Hundesteuer ab 01.01.2023
je Hund
120,00 EUR
ab dem zweiten Hund
240,00 EUR
Kampfhund
840,00 EUR
ab dem zweiten Kampfhund
1.680,00 EUR
Zwingersteuer
360,00 EUR
Wichtiges und interessantes Dokument: "Der kleine Knigge für Hundehalter" (pdf-Datei zum Download)